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   VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770   

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VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770 (https://dejure.org/2008,73095)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770 (https://dejure.org/2008,73095)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - AN 11 K 07.01770 (https://dejure.org/2008,73095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit Umfang der Informationspflicht des § 72 c BBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Ansbach, 11.12.2007 - AN 11 K 06.03963
    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).

    Schließlich sind auch keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zu besorgen, die einen Widerruf der Altersteilzeitbewilligung beim Kläger gebieten würden (vgl. hierzu für einen parallel gelagerten Fall eines beantragten Widerrufs der Altersteilzeitbewilligung VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).

  • OVG Bremen, 19.12.2003 - 2 A 362/03

    Einseitge Lösung des Beamten aus der Teilzeit wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Stabilität statusrechtlicher Entscheidungen im Beamtenrecht wird, abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei der Bewilligung von Altersteilzeit nur für den Fall anerkannt, dass die Aufrechterhaltung der Altersteilzeitbewilligung zu einer unzumutbaren Härte für den Beamten führen würde (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03).

  • VG Minden, 02.09.2008 - 10 K 647/08
    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Dabei kann vorliegend zunächst dahinstehen, ob - angesichts fehlender spezialgesetzlicher Regelungen im BBG zur Aufhebung einer bereits verfügten Altersteilzeit außerhalb des vorliegend nicht einschlägigen Tatbestandes des § 72 b Abs. 3 i.V.m. § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG - die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 48 ff. VwVfG, hier insbesondere § 49 VwVfG zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte aus rechtssystematischen Gründen überhaupt Anwendung finden können (vgl. hierzu aktuell VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 ; ferner in anderem Kontext zum Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Statusentscheidungen BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, 2 C 22.06, DRiZ 2008, 322, 324).

    Da die Umstände, die eine derartige unzumutbare Härte für den Beamten begründen, regelmäßig in dessen Privatsphäre liegen, obliegt es dem Beamten selbst, diese dem Dienstherrn vorzutragen bzw. darf sich der Dienstherr bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Altersteilzeitbewilligung auf die Würdigung der vom Beamten an ihn herangetragenen Umstände beschränken (vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 ).

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Dabei kann vorliegend zunächst dahinstehen, ob - angesichts fehlender spezialgesetzlicher Regelungen im BBG zur Aufhebung einer bereits verfügten Altersteilzeit außerhalb des vorliegend nicht einschlägigen Tatbestandes des § 72 b Abs. 3 i.V.m. § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG - die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 48 ff. VwVfG, hier insbesondere § 49 VwVfG zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte aus rechtssystematischen Gründen überhaupt Anwendung finden können (vgl. hierzu aktuell VG Minden, Urteil vom 2.9.2008, 10 K 647/08 ; ferner in anderem Kontext zum Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Statusentscheidungen BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, 2 C 22.06, DRiZ 2008, 322, 324).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • BVerwG, 17.09.1996 - 2 B 98.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Keine Rechtsverletzung durch Entsprechen

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 3.96

    Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge - Freiwilligkeit - Rücknahme nach Bewilligung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • VG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 9 E 4725/05

    Folgen unterbliebener Belehrung bei Beantragung von Altersteilzeit

    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Dies gilt umso mehr deshalb, weil es sich bei der Informationspflicht des § 72 c BBG nicht um eine Form- oder Verfahrensvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit des statusrechtlichen Verwaltungsaktes führt (a. A. wohl nur VG Frankfurt, Urteil vom 30.5.2006, 9 E 4725/05 , das aus der unterbliebenen Belehrung nach § 85 d HBG unter Berufung auf einen allgemeinen "Folgenbeseitigungsanspruch" die Rechtswidrigkeit der Altersteilzeitbewilligung ableitet und einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bejaht).
  • VG Ansbach, 10.09.2007 - AN 11 S 07.02263
    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, 2 C 3.96, BVerwGE 104, 375 (378) für den Fall der Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; ferner BVerwG, Beschluss vom 17.9.1996, 2 B 98.96, ZBR 1997, 20; BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, 2 C 52.87, BVerwGE 82, 196 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2003, 2 A 362/03, NordÖR 2004, 78 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.9.2007, AN 11 S 07.02263; Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 ).
  • VG München, 04.04.2006 - M 5 K 05.3156
    Auszug aus VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 11 K 07.01770
    Als spezialgesetzliche Normierung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wird vielmehr aus der Verletzung der Informationspflicht bzw. aus einer unzutreffenden Information des Dienstherrn regelmäßig nur ein Sekundäranspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung zugebilligt, nicht indes die Rechtswidrigkeit des statusrechtlichen Verwaltungsaktes gefolgert (vgl. z.B. hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen der Altersteilzeit VG München, Urteil vom 4.4.2006, M 5 K 05.3156 ).
  • OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14

    Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs.

    Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung der Hinweispflicht aus § 83 Abs. 7 SBG in Gestalt einer unterbliebenen oder fehlerhaften Information ist die Verpflichtung des Dienstherrn zum Ersatz eines etwaigen durch die fehlende oder fehlerhafte Information bedingten Schadens des Beamten.(VG München Urteil vom 4.4.2006 - M 5 K 05.3156 -, juris Rdnrn. 17 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8.12.2008 AN 11 K 07.01770 -, juris Rdnr. 23; BayVGH, Beschluss vom 31.10.2008 - 3 ZB 08.134 -, juris Rdnr. 2).
  • VG Trier, 23.02.2010 - 1 K 666/09

    Anspruch auf Verpflichtung als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der

    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2008 -AN 11 K 07.01770- juris, m.w.N.).
  • VG Trier, 22.07.2009 - 1 L 398/09

    Beschäftigter in Altersteilzeit darf in Gemeinderat

    Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn der Beamte gleichwohl nach Altersteilzeitbewilligung die Möglichkeit besäße, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Antragsrücknahme der verfügten Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen (VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2008 -AN 11 K 07.01770- juris, m.w.N.).
  • VG Ansbach, 17.06.2009 - AN 11 K 08.02126

    Anspruch auf Widerruf der beamtenrechtlichen Altersteilzeitbewilligung

    Schließlich sind auch keine schweren Nachteile für das Gemeinwohl im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zu besorgen, die einen Widerruf der Altersteilzeitbewilligung beim Kläger gebieten würden (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007, AN 11 K 06.03963 , Urteil vom 8.12.2008, AN 11 K 07.01770 ).
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